AGB
I. Geltungsbereich
Angebote 1. Für die Leistungen der FORMATA Vertriebs GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Konditionen des Auftraggebers (nachfolgend “AG“ genannt) gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des AG die Leistung für diesen vorbehaltlos ausführt und der AG diese Leistung annimmt. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme. 2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
II. Vertragsgegenstand
1. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des festgelegten Auftragsumfanges sowie nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen als alleiniges Unternehmen den Transport und die Entsorgung von an den Standorten des AG anfallenden Abfällen. Zur Erfassung der Abfälle werden dem AG technische Einrichtungen (Behältnisse, Pressen etc.) im beschriebenen Umfang mietweise überlassen. Darüber hinausgehende Dienstleistungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 2. Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die Abfälle und Dienstleistungen, die zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden sind. Der AG gewährleistet z. B. durch regelmäßige Kontrollen, dass keine Fremdstoffe in den angefallenen Mengen enthalten sind. Will sich der AG vor einer Vermengung mit Fremdstoffen durch Dritte schützen, stellt der Auftragnehmer auf Wunsch einen verschließbaren Behälter auf Kosten des AG zur Verfügung. Die hierdurch verursachten Mehraufwendungen gehen zu Lasten des AG. 3. Der AG bevollmächtigt den Auftragnehmer, ihn gegenüber Behörden, Beliehenen und Drittunternehmen zur Erstellung des Entsorgungsnachweises, des Begleitscheines bzw. Übernahmescheines gemäß der Nachweisverordnung, zu vertreten. Die diesbezüglichen Kosten hat der AG zu tragen.
III. Technische Einrichtungen
1. Der AG ist auf eigene Kosten zur pfleglichen Behandlung der technischen Einrichtungen verpflichtet. Er hat sie in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen. 2. Der AG ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellort, der den besonderen Betriebsbedingungen der technischen Einrichtung (freie Zugänglichkeit, Bodenbelastung, Stromversorgung, etc.) ausreichend Rechnung trägt, zur Verfügung zu stellen. Der AG hat sicherzustellen, dass die nicht-öffentlichen Zufahrtswege ausreichend befestigt sind (für schweren LKW-Verkehr bis 40 t) und dass eine Gefährdung oder Verletzung bzw. Beschädigung von Personen und Sachen durch die Lage der technischen Einrichtung oder durch Befahren, Absetzen oder Aufnehmen der technischen Einrichtungen, insbesondere der Behältnisse, ausgeschlossen ist. Für Schäden, die auf eine mangelhafte Auswahl oder mangelhafte Unterhaltung des Zufahrtsweges oder des Aufstellplatzes zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht. 3. Die technischen Einrichtungen sind so aufzustellen, dass sie für den Auftragnehmer am Entleerungstag jederzeit zugänglich sind, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten (z.B. Fehlfahrten, Wartezeiten) zu berechnen. Der AG hat ausreichende organisatorische Vorkehrungen gegen die Beschädigung oder Entwendung der technischen Einrichtungen durch Dritte zu treffen. 4. Bedarf die Aufstellung der technischen Einrichtung einer Sondernutzungserlaubnis oder sonstiger behördlicher Genehmigungen/Erlaubnisse, so hat diese der AG rechtzeitig vor Aufstellung der technischen Einrichtungen auf seine Kosten zu beschaffen, soweit nicht kraft öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Auftragnehmer hierfür zuständig ist. 5. Dem Auftragnehmer obliegt die Instandsetzung und der evtl. Austausch der technischen Einrichtungen bei Beschädigungen. Bei vom AG bzw. seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden an den technischen Einrichtungen hat der Auftragnehmer das Recht, diese Schäden unverzüglich auf Kosten des AG fachgerecht zu beheben. Bei drohendem Untergang oder Beschädigung ist der Auftragnehmer – bei wesentlichen Beschädigungen spätestens an dem folgenden Werktag – schriftlich oder fernschriftlich (Telefax) zu informieren. 6. Der AG versichert den Mietgegenstand auf seine Kosten gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, in den Versicherungsschein Einblick zu nehmen. Der Versicherungswert des Mietgegenstandes ist zwischen AG und Auftragnehmer abzustimmen. 7. Nach dem Aufstellen der technischen Einrichtung, insbesondere während des Betriebes der technischen Einrichtungen, ist der AG nach einer Einweisung seitens des Auftragnehmers verpflichtet, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Er hat stets die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu gewährleisten. Die Einweisung ist seitens des AG zu bestätigen. 8. Ziffer III.2 S.2 und 3, III.3, III.4 und III.7 gelten auch, wenn die technische Einrichtung (Behältnisse) durch den AG bereitgestellt wird. 9. Seitens des Auftragnehmers bereitgestellte technische Einrichtungen (insbesondere Behältnisse) dürfen nur von dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen befördert oder entleert werden. Gestattet der AG einem Dritten die Benutzung der technischen Einrichtungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem AG das übliche Entgelt für die Art und die Dauer der unbefugten Nutzung in Rechnung zu stellen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
IV. Bereitstellung der Abfälle
Abholung 1. Der AG verpflichtet sich, die Behälter ordnungsgemäß zu befüllen. Bei unsachgemäßer Befüllung hat der AG sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Umladungen und Heranziehung eines weiteren Transportfahrzeuges, zu übernehmen. Entsprechendes gilt für hierdurch verursachte Schäden, es sei denn, diese sind durch den Auftragnehmer zu vertreten. 2. Der AG gewährleistet, dass die Qualität und Zusammensetzung der deklarierten Abfälle zur Verwertung eine hochwertige, wirtschaftliche und gesetzlich zulässige Verwertung ermöglicht. 3. Der AG ist für die vollständige und sachgerechte Deklaration der angefallenen Abfälle verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Auftragnehmers zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Drittfirmen und soweit der Auftragnehmer dem AG bei der Erstellung von verantwortlichen Erklärungen behilflich ist. Insoweit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die den AG nicht von seiner Verantwortung befreit. 4. Die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen leistet der Auftragnehmer gegenüber dem AG im beleglosen Verfahren, soweit dieses rechtlich zulässig ist. Zur Sicherstellung dafür beauftragt der AG den Auftragnehmer mit der Vornahme sämtlicher Handlungen und ermächtigt ihn zur Abgabe sämtlicher Erklärungen im Namen des AG, die dem AG aufgrund einer Rechtsnorm oder kaufmännischer Übung bei der Übernahme der Abfälle obliegen. Dies schließt insbesondere das Ausstellen von Liefer- und Wiegescheinen oder ähnlicher Belege sowie das Ausfüllen von Begleitscheinen, Übernahmescheinen und Belegen nach § 25 Absatz 3 Satz 3 der Nachweisverordnung vom 10.09.1996 in der jeweils geltenden Fassung für den AG mit ein. Der Auftragnehmer handelt dabei nach Weisung des AG. 5. Kommt der AG seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen zur stoffgerechten Entsorgung treffen zu lassen. Hierzu erforderliche Analysen werden, sofern sie nicht vom AG selbst beigebracht werden können, auf der Grundlage eines zuvor zu erstellenden und vom AG zu genehmigenden Kostenvoranschlages vom Auftragnehmer veranlasst und dem AG in Rechnung gestellt. 6. Der Auftragnehmer ist zum Abtransport der Behältnisse nur verpflichtet, wenn die in den Behältnissen befindlichen Abfälle mit den gemäß Vertrag deklarierten Stoffen sowie deren Schlüsselnummern übereinstimmen und die Behältnisse ordnungsgemäß befüllt sind. Die Behältnisse werden durch den Auftragnehmer ungeprüft übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Behältnisse liegt beim AG. Nicht- vertragsgemäße Abfälle sind auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich vom AG zu seinen Lasten zurückzunehmen oder bis zur Verwertung oder Beseitigung durch den Auftragnehmer oder Dritte zwischen zulagern. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die Verwertung/Beseitigung der nicht vertragsgemäßen Abfälle, hat der AG das Recht, der beabsichtigten Maßnahme innerhalb von 2 Werktagen nach schriftlicher Unterrichtung durch den Auftragnehmer zu widersprechen. Auf das Recht des Widerspruches hat der Auftragnehmer hinzuweisen. Bei Widerspruch hat der AG die nichtvertragsgemäßen Abfälle unverzüglich zurückzunehmen. Der AG hat in jedem Falle die durch die Befüllung mit nicht vertragsgemäßen Abfällen entstehenden Mehrkosten zu tragen.
V. Verwertung/Beseitigung
1. Die vom AG übergebenen Abfälle werden vom Auftragnehmer einer zugelassenen Entsorgungsanlage zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. zur ordnungsgemäßen Beseitigung übergeben. 2. Soweit sich für die dem Auftragnehmer übergebenen Abfälle zur Verwertung im Zeitpunkt der Übergabe ein positiver Marktpreis erzielen lässt, gehen diese mit der Aufnahme des Behältnisses durch den Auftragnehmer in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die anderen, in Satz 1 nicht genannten Abfälle zur Verwertung verbleiben bis zur Übergabe an die zugelassene Entsorgungsanlage im Eigentum des AG. Abfälle zur Beseitigung verbleiben bis zur vollständigen Beseitigung im Eigentum des AG. Stellt sich nach der Übergabe der deklarierten Abfälle heraus, dass diese nicht nur in unerheblichem Umfang mit anderen Abfällen verunreinigt sind, ist der AG verpflichtet, die Gesamtmenge oder aber auch nur eine Teilmenge der Abfälle auf Wunsch des Auftragnehmers in sein Eigentum zurückzunehmen und/oder den Auftragnehmer von den daraus entstehenden oder bereits entstandenen Mehrkosten zu befreien. Das Recht des Widerspruches des AG gem. IV Nr. 6 bleibt unberührt.
VI. Preise, Zahlung
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und den Transport des Behältnisses sowie die Entsorgung der Abfälle. Es versteht sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet; entsprechendes gilt für Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen, Kosten für Leistungen Dritter (mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die vertragsgemäße Einschaltung von
Erfüllungsgehilfen entstehen). Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind für die Abrechnung der Entsorgungsleistungen die Wiegebeläge des Auftragnehmers, des beauftragten Drittunternehmers oder der Entsorgungsanlage maßgebend. 3. Der AG ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer übergebenen Rechnungen, Saldenbestätigungen, Abrechnungen, Anzeigen usw. auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Reklamationen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der betreffenden Mitteilung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die unterlassene rechtzeitige Reklamation als Anerkennung. Ausgenommen sind gesetzliche Ansprüche des AG bei begründeten Einsprüchen. 4. Sämtliche Zahlungen sind grundsätzlich sofort netto Kasse frei Zahlstelle des Auftragnehmers fällig. Befindet sich der AG in Verzug, wird die fällige Forderung in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 47 BGB verzinst. Kommt der AG seiner Zahlungsverpflichtung nach Ablauf einer vom Auftragnehmer schriftlich festgesetzten angemessenen Frist nicht innerhalb dieser Frist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung des säumigen Betrages zu verweigern. 5. Erhöhen sich die der Kalkulation der Entgelte zugrunde liegenden Kosten (z.B. Änderung der gesetzlichen Grundlagen, Mineralölpreise, Steuern, Abgaben, Personalkosten), ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich unter Darstellung der Kostenänderung und der neuen Vergütung geltend zu machen. Der AG ist berechtigt, der Erhöhung des Entgelts binnen zwei Wochen nach Zugang des Ankündigungsschreibens zu widersprechen, sofern die Preisänderung mehr als 12 % beträgt. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch oder zahlt er die aufgrund der vorstehenden Regelung erhöhten Entgelte zum wiederholten Male, gelten die neuen Entgelte als vereinbart. Die Erhöhung der Entgelte wird zum ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Widerspruchsfrist folgt, wirksam. Im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs ist der Auftragnehmer während eines Zeitraumes von drei Monaten, der auf den Zugang des Widerspruchsschreibens folgt, berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem weiteren Monat zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in seinem Ankündigungsschreiben auf das Recht des Widerspruches und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Steigerung von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler oder privater Gebührenänderung, den Preis um den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist für diesen Fall ausgeschlossen, sofern die Preisänderung nicht mehr als 12 % beträgt. 6. Gegen die Ansprüche den Auftragnehmers kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Auftragsverhältnis beruht.
VII. Pflichtverletzung
1. Sollten wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände Dienstleistungen nicht, nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Dienstleistung innerhalb der ihm seitens des AG gesetzten angemessenen Frist von mindestens 5 Werktagen vertragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der AG dies unverzüglich schriftlich gerügt hat. Gelingt dies dem Auftragnehmer auch nach zwei Versuchen nicht, ist der AG berechtigt, zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche sind, vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt VIII, ausgeschlossen. 2. Soweit und solange ein Vertragspartner durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Einfluss er keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z.B. Streik, Aussperrung. Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Erfüllung der betroffenen Vertragspflicht ohne eigenes Verschulden vorübergehend gehindert ist, ruhen seine diesbezüglichen Verpflichtungen. Der jeweils andere Vertragspartner ist von dem Eintritt einer vorgenannten Störung unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. Die vertraglichen Termine und Fristen verlängern sich um eine angemessene Frist. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann der jeweils andere Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
VIII. Haftung 1. Schadenersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Die Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 4. Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Soweit der Schadensersatzanspruch nicht durch einen Versicherer befriedigt wird, beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des üblicher- und typischerweise in derartigen Fällen vorhersehbaren Schadens. Dieser beträgt maximal den zehnfachen Auftragswert. 5. Der AG haftet für Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung oder Deklarierung über die vom Auftragnehmer ab zutransportierenden und zu entsorgenden Abfälle zurückzuführen sind. Der AG hat den Auftragnehmer von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen; dies gilt auch für Folgeschäden. Im Schadensfall obliegt dem AG der Nachweis der zutreffenden und vollständigen Unterrichtung des Auftragnehmers. 6. Für Schäden an den technischen Einrichtungen auf dem sowie bei Entwendung von technischen Einrichtungen vom Betriebsgelände des AG haftet der AG, es sei denn, dies hat der Auftragnehmer zu vertreten. Verstößt der AG gegen die ihm obliegende Obhutsverpflichtung, haftet er auch für Schäden am Behältnis, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen. Dies gilt auch, soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann.
IX. Vertragsdauer/-beendigung
1. Dieser Vertrag wird auf eine feste Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen. Der Vertrag ist erstmalig kündbar zum Ende der festen Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Erfolgt keine Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr unter Beibehaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung bedarf der Schriftform und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 2. Bei Änderung entsorgungsrelevanter Gesetze oder bei normenbedingter, nicht nur unerheblicher Modifikationen der Entsorgungswege des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, die nachweislich zu einer Kostensteigerung von mehr als 5% der gesamten Auftragssumme führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. 3. Bei Beendigung des Vertrages wird für die Abholung von Umleerbehältern ein einmaliges Entgelt von 50,-€ pro Umleerbehälter fällig. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Vertragspartners, bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung wegen grober, schuldhafter Pflichtverletzung einer Vertragspartei setzt voraus, dass der Kündigende zuvor schriftlich, unter angemessener Fristsetzung und unter Hinweis auf sein Kündigungsrecht, den Vertragspartner erfolglos abgemahnt hat.
X. Allgemeines
1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen. 3. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragsnehmers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.
Stand: 19.04.2007
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